Landgericht Bonn, 2017-11-15, 9 O 536/16

9 O 536/16Tribunal Cantonal15 de nov. de 2017

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Landgericht Bonn — 9 O 536/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-11-15

Aktenzeichen: 9 O 536/16

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:1115.9O536.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß den Kläger

a) als "kleinen Wichser" zu bezeichnen, wie geschehen im Facebook-Posting vom 26.03.2013 auf der Facebook-Pinnwand des Beklagten, vorgelegt als Anlage K 3,

b) zu fragen, ob er nicht "zwischendurch wichsen müsse", wie geschehen im Facebook-Posting vom 06.04.2013 auf der Facebook-Pinnwand des Beklagten, vorgelegt als Anlage K 4,

c) als "so einen verachtenswerten Menschen" zu bezeichnen, wie geschehen im Facebook-Posting vom 09.04.2013 auf der Facebook-Pinnwand des Beklagten, vorgelegt als Anlage K 5.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 270,13 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf entsprechend den Vorgaben des Oberlandesgerichts Köln in seinem Beschluss vom 21.08.2017 auf insgesamt 9.000,00 € (3 x 3.000,00 €) festgesetzt, vgl. den dortigen Tenor. Soweit der Senat in der Begründung seines Beschlusses auf S. 6 unten von einem anderen Streitwert ausgegangen ist, ist dies offensichtlich irrtümlich geschehen, so dass die von der Klägerseite geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten der Höhe nach jedenfalls gerechtfertigt sind.

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