20 O 339/16•Landgericht Bonn, 2017-11-30, 20 O 339/16
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Landgericht Bonn — 20 O 339/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-11-30
Aktenzeichen: 20 O 339/16
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:1130.20O339.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin 13.295,87 € brutto als Kostenvorschuss nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.10.2016 zu zahlen,
an die Klägerin 1.677,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.10.2016 zu zahlen,
die Klägerin von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.029,35 € freizustellen,
II.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über den Betrag von 13.295,87 € hinausgehenden mangelbedingten Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die bei der Beseitigung der mangelhaften Werkleistung des Beklagten hinsichtlich der Holzterrasse, Winkelsteinmauer, Stufenanlage und Fertigrasen an dem Grundstück der Klägerin, Xallee ##, ##### W entstehen.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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