Landgericht Bonn, 2018-08-02, 21 Qs-400 UJs 431/18-62/18

21 Qs-400 UJs 431/18-62/18Tribunal Cantonal2 de ago. de 2018

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Regest

Auch der (einfache) versuchte Computerbetrug rechtfertigt die Öffentlichkeitsfahndung mit einem von dem mutmaßlichen, den Abhebevorgang durchführenden Täter. Diebstahl und Missbrauch von EC-, Kredit- oder Bankkarten ist als um sich greifendes Massenphänomen geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Die Fehlerwahrscheinlichkeit der Öffentlichkeitsfahndung in den Fällen des EC-Karten-Computerbetrugs ist vergleichsweise niedrig, was regelmäßig die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme begründet.

Texto completo

Landgericht Bonn — 21 Qs-400 UJs 431/18-62/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-02

Aktenzeichen: 21 Qs-400 UJs 431/18-62/18

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2018:0802.21QS400UJS431.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. große Strafkammer

Normen: § 131b StPO

Leitsätze

Auch der (einfache) versuchte Computerbetrug rechtfertigt die Öffentlichkeitsfahndung mit einem von dem mutmaßlichen, den Abhebevorgang durchführenden Täter.

Diebstahl und Missbrauch von EC-, Kredit- oder Bankkarten ist als um sich greifendes Massenphänomen geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.

Die Fehlerwahrscheinlichkeit der Öffentlichkeitsfahndung in den Fällen des EC-Karten-Computerbetrugs ist vergleichsweise niedrig, was regelmäßig die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme begründet.

Tenor

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 19.07.18 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 16.07.18 - Aktenzeichen 53 Gs 280/18 - aufgehoben.

Es wird die Veröffentlichung der Videoaufnahmen der Qbank F vom 18.04.2018, welche den namentlich nicht bekannten Beschuldigten zeigen, in den Medien (Öffentlichkeitsfahndung) angeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

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