55 StVK 409/18 (501 Js 1061/03 V StA Mönchengladbach)•Landgericht Bonn, 2019-03-11, 55 StVK 409/18 (501 Js 1061/03 V StA Mönchengladbach)
Landgericht Bonn, 2019-03-11, 55 StVK 409/18 (501 Js 1061/03 V StA Mönchengladbach)
55 StVK 409/18 (501 Js 1061/03 V StA Mönchengladbach)Tribunal Cantonal11 de mar. de 2019
Texto completo
Landgericht Bonn — 55 StVK 409/18 (501 Js 1061/03 V StA Mönchengladbach) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-03-11
Aktenzeichen: 55 StVK 409/18 (501 Js 1061/03 V StA Mönchengladbach)
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0311.55STVK409.18.501J.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Tenor
Die Vollstreckung des Strafrestes der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 09.12.2003, AZ. 12 Ks 1/04 (7) - 501 Js 1061/03, wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Verurteilte ist in dieser Sache aus der Strafhaft zu entlassen, jedoch nicht vor Rechtskraft dieses Beschlusses.
Die Bewährungszeit wird auf fünf Jahre festgesetzt.
Dem Verurteilten werden die folgenden Weisungen erteilt:
a)
Er hat sich während der gesamten Bewährungszeit straffrei zu führen.
b)
Er wird der Aufsicht und Leitung eines noch zu benennenden Bewährungshelfers unterstellt. Zu diesem hat er während der gesamten Bewährungszeit engen Kontakt zu halten.
c)
Er hat sich zudem unverzüglich nach der Entlassung, jedenfalls aber binnen vier Tagen, bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Dienststelle der Bewährungshilfe zu melden.
d)
Er hat unverzüglich nach der Entlassung unter der Anschrift C-Straße in ##### X festen Wohnsitz zu nehmen. Er hat zudem jeden Wechsel des Wohnsitzes bei der Bewährungshilfe sowie der Kammer binnen einer Woche anzuzeigen.
Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird der Vollzugsanstalt übertragen.
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