1 O 394/17•Landgericht Bonn, 2019-03-27, 1 O 394/17
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Landgericht Bonn — 1 O 394/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-03-27
Aktenzeichen: 1 O 394/17
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0327.1O394.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: BGB § 826
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 67.301,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2017 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges der Marke Y Z Diesel mit der Fahrgestellnummer $$#$$$##$$$$##### zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 03.01.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1.) bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.085,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2017 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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