15 O 309/18•Landgericht Bonn, 2019-08-30, 15 O 309/18
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Landgericht Bonn — 15 O 309/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-08-30
Aktenzeichen: 15 O 309/18
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0830.15O309.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.311,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke XY Typ J #.# ABC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer $$$$$$#$$$$###### nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 708,76 € erledigt ist.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
Es wird weiter festgestellt, dass der vorstehend titulierte Zahlungsanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger für vorprozessuale Rechtsanwaltskosten 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2018 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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