4 O 198/18•Landgericht Bonn, 2019-11-27, 4 O 198/18
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Landgericht Bonn — 4 O 198/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-11-27
Aktenzeichen: 4 O 198/18
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:1127.4O198.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.900,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen
a. Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke X 1,6 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) $$$$$$#$$$$###### nebst Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz Brief und Serviceheft;
b. Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Euro pro gefahrenem Kilometer seit dem 13.09.2012 (Laufleistung zum Zeitpunkt des Kaufvertrages: 5 km), die sich nach folgender Formel berechnet:
Kaufpreis in Euro x gefahrene Kilometer / (300.000 - 5).
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Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2019 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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