Landgericht Bonn, 2019-12-03, 18 O 129/19

18 O 129/19Tribunal Cantonal3 de dez. de 2019

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Landgericht Bonn — 18 O 129/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-12-03

Aktenzeichen: 18 O 129/19

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:1203.18O129.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.858,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % seit dem 16.10.2013 bis zum 03.12.2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2018 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs X 2.0 l $$$ mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) $$$$$##$#$#######.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des unter Ziffer 1. näher bezeichneten Fahrzeuges seit dem 04.12.2018 im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.570,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 67 % und der Kläger zu 33 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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