Landgericht Bonn, 2019-12-17, 21 KLs-920 Js 280/18 R-7/19

21 KLs-920 Js 280/18 R-7/19Tribunal Cantonal17 de dez. de 2019

Abrir fonte

Texto completo

Landgericht Bonn — 21 KLs-920 Js 280/18 R-7/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-12-17

Aktenzeichen: 21 KLs-920 Js 280/18 R-7/19

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:1217.21KLS920JS280.18R.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte T ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen.

Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte M ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, wobei er in einem Fall einen Gegenstand mit sich führte, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist.

Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren drei Monaten

verurteilt.

Ein Betrag in Höhe von 13.000 € aus dem Vermögen des Angeklagten T unterliegt als Wert des Tatertrags der Einziehung.

Ein Betrag in Höhe von 12.000 € aus dem Vermögen des Angeklagten M unterliegt als Wert des Tatertrags der Einziehung.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

für den Angeklagten T : §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53, 73, 73c StGB

für den Angeklagten M : §§ §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, 53, 73, 73a Abs. 1, 73c StGB

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.