4 O 166/02•Landgericht Bochum, 2002-06-19, 4 O 166/02
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Landgericht Bochum — 4 O 166/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-06-19
Aktenzeichen: 4 O 166/02
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2002:0619.4O166.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren - Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Bezeichnung „zoll.de“ zu nutzen.
Die Beklagte tragt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 13.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
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