Landgericht Bochum, 2009-12-09, I-13 O 247/09

I-13 O 247/09Tribunal Cantonal9 de dez. de 2009

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Landgericht Bochum — I-13 O 247/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-12-09

Aktenzeichen: I-13 O 247/09

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2009:1209.I13O247.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung des Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.

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