Landgericht Bochum, 2010-02-09, 7 T 13/10

7 T 13/10Tribunal Cantonal9 de fev. de 2010

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Landgericht Bochum — 7 T 13/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-09

Aktenzeichen: 7 T 13/10

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2010:0209.7T13.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 26.10.2009, mit dem die angebliche Forderung des Schuldners an den Drittschuldner auf Zahlung von Beträgen aus

  1. allen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen gegen das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund seiner tatsächlichen Unterbringung oder Unterbringungen in Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen,

  2. allen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen gegen das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund der Rechtsverfolgung der in Ziffer 1. genannten Forderungen (insbesondere Rechtsanwalts- und Gerichtskosten)

bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs gepfändet worden ist, wird aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass des entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Dem Schuldner wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Zugleich wird ihm Rechtsanwalt U aus C zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.126,29 € festgesetzt.

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