Landgericht Bochum, 2010-02-25, 14 O 207/09

14 O 207/09Tribunal Cantonal25 de fev. de 2010

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Landgericht Bochum — 14 O 207/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-25

Aktenzeichen: 14 O 207/09

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2010:0225.14O207.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. an die Klägerin 594,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2009 zu zahlen,

  2. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren) zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzver-trägen über Reinigungsgeräte mit privaten Endverbrauchern mit dem Hinweis:

„2 Jahre Garantie“

zu werben, ohne anzugeben,

  • was die Voraussetzungen der Garantieleistungen sind,

  • was die Garantiebedingungen sind,

  • dass die gesetzlichen Rechte nicht eingeschränkt werden,

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  1. an die Klägerin weitere 911,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen sowie weitere 911,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2009.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf die Zahlungsanträge und die Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages, im Hinblick auf die Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung von 30.000,00 EUR.

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