4 O 347/09•Landgericht Bochum, 2010-06-25, 4 O 347/09
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Landgericht Bochum — 4 O 347/09 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-25
Aktenzeichen: 4 O 347/09
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2010:0625.4O347.09.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger und der Beklagten zu 1) je zur Hälfte auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) wer-den dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden der Beklagten zu 1) zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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