Landgericht Bochum, 2011-01-20, 8 O 293/09

8 O 293/09Tribunal Cantonal20 de jan. de 2011

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Landgericht Bochum — 8 O 293/09 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-20

Aktenzeichen: 8 O 293/09

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2011:0120.8O293.09.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen,

a) seit welchem Datum die Software „G“ von ihr verwandt wurde,

b) für welche Produkte die Software „G“ von ihr verwandt wurde,

c) in welcher Stückzahl die unter b) zu benennenden Produkte jeweils in den Handel gebracht wurden sowie

d) wie viel Umsatz und Einnahmen durch die Verwendung der Software „G“ mittels der unter b) zu benennenden Produkte von ihr erzielt wurden.

Im Hinblick auf die Klageanträge zu 3.) und 5.) wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- € vorläufig voll-streckbar.

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