13 O 114/10•Landgericht Bochum, 2011-04-06, 13 O 114/10
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Landgericht Bochum — 13 O 114/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-06
Aktenzeichen: 13 O 114/10
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2011:0406.13O114.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der Deutschen Marke Nr # für die Waren Computer sowie hieraus ganz oder im Wesentlichen bestehende Anlagen; Computer-Ausgabegeräte, insbesondere Drucker, Schreiber, Plotter, Mikrofilmerstellungsgeräte und ‑apparate (COM), Stanz- und Prägegeräte, Graviergeräte, Terminals, Bildschirme, sonstige Sicht- und Fühlgeräte; Belegleseapparate und ‑geräte; Apparate und Geräte für Datenfernübertragung sowie hieraus ganz oder im Wesentlichen bestehende Anlagen; Bildschirmtextgeräte und ‑apparate sowie hieraus ganz oder im Wesentlichen bestehende Anlagen; Rechenmaschinen; elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte und Apparate zur Sprachein- und –ausgabe sowie zur Stimmerkennung; Geräte und Apparate zur Klarschrifterkennung; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild und die Dienstleistungen Finanzierungsberatung; Finanzanalysen; Immobilienvermittlung und Immobilienverwaltung einzuwilligen.
II. Es wird festgestellt, dass der Verfall der in Antrag I. bezeichneten Marke für die in Antrag I aufgelisteten Waren und Dienstleistungen am 18. Februar 2005 eingetreten ist.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.
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