I-6 O 217/10•Landgericht Bochum, 2012-07-04, I-6 O 217/10
Landgericht Bochum, 2012-07-04, I-6 O 217/10
I-6 O 217/10Tribunal Cantonal4 de jul. de 2012
Texto completo
Landgericht Bochum — I-6 O 217/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-04
Aktenzeichen: I-6 O 217/10
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2012:0704.I6O217.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) wei-tere 150.000,00 Euro Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 16.07.2010 zu zahlen.
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Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis 30.06.2010 einen weiteren Betrag von 130.600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 16.07.2010 zu zahlen.
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Die Beklagten werden zudem verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse lebenslänglich einen monatlichen Betrag von 12.900,00 Euro zu zahlen und zwar zahlbar bis zum 3. Werktag des jeweils relevanten Monates der Rentenzahlung, die Zahlung jedoch jeweils für 3 Monate im Voraus abzüglich für den Zeitraum von August 2011 bis Juni 2012 bereits gezahlter 33.000,00 Euro.
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Die Beklagten werden zudem verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) für den Zeitraum vom 01.11.2004 bis 30.06.2010 einen Betrag von 42.000,00 Euro Verdienstausfall zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-ten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2010 sowie ab Juli 2010 vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse einen monatlichen Verdienstausfall in Höhe von mindestens 3.000,00 Euro zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) sämtliche weiteren, derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden und sämtliche weiteren materiellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung im Zusammenhang mit der Operation vom 05.10.2004 zu ersetzen.
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Die weitergehende Klage der Klägerin zu 1) und die Klage der Klägerin zu 2) werden abgewiesen.
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Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 35%, die Klägerin zu 2) zu 3% und die Beklagten als Gesamt-schuldner zu 62%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 64% und die Klägerin zu 1) zu 36%. Die au-ßergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt diese allein selbst.
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Das Urteil ist für die jeweiligen Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils für sie vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
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