5 S 55/13•Landgericht Bochum, 2013-09-20, 5 S 55/13
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Landgericht Bochum — 5 S 55/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-09-20
Aktenzeichen: 5 S 55/13
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2013:0920.5S55.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.03.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die rechtskräftige erstinstanzliche Verurteilung auf Zahlung eines Betrages von 436,98 Euro nebst ausgeurteilter Zinsen hinaus 272,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten N und Dr. M aus I von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 130,50 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist.
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