8 S 17/14•Landgericht Bochum, 2015-02-05, 8 S 17/14
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Landgericht Bochum — 8 S 17/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-02-05
Aktenzeichen: 8 S 17/14
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2015:0205.8S17.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.07.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 192,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 84 % und der Beklagte zu 16 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 81 % und der Beklagte zu 19 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Unter Ausnahme des in Höhe von 39,00 € anerkannten Betrages, dürfen die Klägerin und der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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