Landgericht Bochum, 2016-02-09, I-14 O 21/16

I-14 O 21/16Tribunal Cantonal9 de fev. de 2016

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Landgericht Bochum — I-14 O 21/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-09

Aktenzeichen: I-14 O 21/16

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2016:0209.I14O21.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -

Tenor

Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet Uhren anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link ### zur Verfügung zu stellen,

wenn dies wie aus Anlage AS 3 ersichtlich geschieht.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

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