4 O 129/86•Landgericht Düsseldorf, 1987-10-06, 4 O 129/86
Landgericht Düsseldorf, 1987-10-06, 4 O 129/86
4 O 129/86Tribunal Cantonal6 de out. de 1987
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 4 O 129/86 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1987-10-06
Aktenzeichen: 4 O 129/86
ECLI: ECLI:DE:LGD:1987:1006.4O129.86.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1 .
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500 .000 ,--DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren,
bis zum Ablauf der Schutzrechtsdauer am 13. Oktober 1987 zu unterlassen,
Schieberplatten oder Bodenplatten (Verschlußplatten) für den Einbau in einen oder zur Verwendung in einem Ausflußschieberverschluß für Gefäße zum Vergießen von Metallen, insbesondere Stahl, der eine in den Gefäßausguß eingebaute Einlaufhülse und eine darunter vorgesehene Bodenplatte, ferner einer mit dieser dichtend zusammenwirkende Schieberplatte und eine dieser zugeordnete Auslaufhülse aufweist,
wobei die Schieberplatte und dieBodenplatte als auswechselbarefeuerfeste Verschleißteile vonjeweils gleicher Gestalt und
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gleichen Abmessungen ausgebildet sind,
gewerbsmäßig dadurch herzustellen, daß sie
a)
im Bereich der Durchflußöffnungen von Schieber- und/oder Bodenplatte die verschlissene Plattensubstanz entfernen, in die Öffnung jeweils ein keramisches Bauteil mit einer Durchflußöffnung einsetzen und darin festlegen, bestehend aus einem Ring in der Stärke der Platte mit einer umlaufenden Randnut und einem ringförmigen Aufsatz, der in die Nut eingreift und mit dem Ring verbunden ist
und/oder
b)
im Bereich der Durchflußöffnungen von Schieber- und/oder Bodenplatte die verschlissene Plattensubstanz entfernen und in die Öffnung jeweils einen keramischen Ring in der Stärke der Platte mit einer Durchflußöffnung einsetzen und darin festlegen,
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wobei die erweiterten Einsatzöffnungen an einer Oberfläche der Platte einen weiteren und an der gegenüberliegenden Oberfläche der Platte einen engeren Durchmesser aufweisen und beide Bereiche beim Aufeinandertreffer/am Öffnungsrand eine umlaufende Schulter bilden,
der keramische Ring an seinem Außenrand ebenfalls an einer Seite einen weiteren und an der gegenüberliegenden Seite einen engeren Durchmesser aufweist und mit einer beide Bereiche verbindenden umlaufenden Schulter versehen ist,
die Außenkanten des Ringes und der Einsatzöffnung komplementär zueinander profiliert sind
und sich der Ring mit seiner Schulter auf der Schulter der Einsatzöffnung abstützt,
und/oder
die vorstehend beschriebenen Platten in den Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen ;
der Klägerin darüber Rechnung zu
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legen, in welchem Umfang sie die Handlungen der unter Ziffer 1.1. bezeichneten Art seit dem 29. Mai 1971 begangen haben, unter Angabe der Liefermengen, -Zeiten, -preise von Verschlußplatten sowie Namen und Anschriften der Abnehmer, der Angebote und Angebotsempfänger, von Art und Umfang der Werbung, sowie der Gestehungskosten, unter Benennung der einzelnen Kostenfaktoren, wobei die Angaben über die Werbung nach Bundesländern und Kalendervierteljahren sowie nach Werbeträgern und Auflage der Werbeträger aufzuschlüsseln sind;
dabei bleibt den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die Kosten seiner Einschaltung tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf konkreten Befragen darüber Auskunft zu erteilen, ob in der Rechnungslegung ein bestimmter Abnehmer oder Angebots-
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empfänger, eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmtes Angebot enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind,
der Klägerin wegen derjenigen Hanldungen der unter Ziffer 1.1. bezeichneten Art, die sie in der Zeit vom 29. Mai 1971 bis zum 25-Dezember 1971 begangen haben, eine angemessene Entschädigung zu leisten,
der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch diejenigen Handlungen der unter Ziffer 1.1. bezeichneten Art, die die Beklagten seit dem 25. Dezember 1971 begangen haben, entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die weitergehenden Rechnungsle-gungs-, Entschädigungs-und Schadenersatzforderungen betreffend die/unter Ziff. I 1 a) und b) genannten Handlungen werden abgewiesen.
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IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,--DM vorläufig vollstreckbar, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer zum Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin zugelassenen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann.
V.
Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlußurteil vorbehalten .
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