Landgericht Düsseldorf, 1991-07-03, 2 O 244/88

2 O 244/88Tribunal Cantonal3 de jul. de 1991

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Landgericht Düsseldorf — 2 O 244/88 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1991-07-03

Aktenzeichen: 2 O 244/88

ECLI: ECLI:DE:LGD:1991:0703.2O244.88.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens (jedoch mit Ausnahme nicht erhobener Kosten des Teilurteils vom 21. Dezember 1988 und nicht erhobener Kosten des Berufungsverfahrens) und die Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar,

und zwar für den Beklagten zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM und

für die Beklagte zu 2. und die Streithelfer gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 4.500,00 DM.

Die Sicherheiten können auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

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