Landgericht Düsseldorf, 1999-03-25, 4 O 198/97

4 O 198/97Tribunal Cantonal25 de mar. de 1999

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Landgericht Düsseldorf — 4 O 198/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-03-25

Aktenzeichen: 4 O 198/97

ECLI: ECLI:DE:LGD:1999:0325.4O198.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Mutantenpertussisholotoxin, erhalten durch die Ex-pression eines für das Holotoxin codierenden TOX-Operons, welches durch eine ortsspezifische (site-directed) Mutagenese wenigstens eines Codons mutiert wurde, das für mindestens ein funktionelle Aminosäure innerhalb des nativen Pertussisholotoxins einschließlich (S1) GLU129 ersetzt durch GLY129 codiert, um den Austausch dieser mindestens einen funktionellen Aminosäure und die genetische Entgiftung des Holotoxins bis auf eine Resttoxizität von 1% oder weniger unter Beibehaltung der immunoprotektiven Eigenschaften zu bewirken;

Impfstoff gegen Keuchhusten,

der ein Mutantenholotoxin nach Ziff. I. 1.

oder

ein Mutantenholotoxin nach Ziff. I. 1., das durch ein TOX-Operon codiert ist, welches durch eine ortsspezifische Mutagenese von mindestens zwei Codons mutiert wurde, wobei jedes dieser Codons für eine funktionelle Aminosäure innerhalb des nativen Pertussisholotoxins codiert, um den Austausch von mindestens zwei dieser funktionellen Aminosäuren zu bewirken, oder ein Toxoid davon, sowie einen physiologisch akzeptablen Träger hierfür enthält,

auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

II.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten zu 2. und zu 3. als Gesamtschuldner 45 % und die Klägerin 55 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat diese zu 90 % und die Klägerin zu 10 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. werden dieser zu 45 % und der Klägerin zu 55 % auferlegt.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 15.000.000,00 DM, für die Be-klagte zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,-- DM, für die Beklagten zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- DM und für die Beklagte zu. 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die jeweilige Sicherheit kann auch durch die unbe-dingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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