4 O 320/97•Landgericht Düsseldorf, 1999-04-29, 4 O 320/97
Landgericht Düsseldorf, 1999-04-29, 4 O 320/97
4 O 320/97Tribunal Cantonal29 de abr. de 1999
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 4 O 320/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-04-29
Aktenzeichen: 4 O 320/97
ECLI: ECLI:DE:LGD:1999:0429.4O320.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
a)
Immunoassay-Kits zur Analyse von Proben auf die Anwesenheit von Antikörpern, die gegen ein HCV-Antigen gerichtet sind,
anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu ge-brauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die ein Polypeptid in einem geeigneten Behälter enthalten, wobei das Polypeptid in im wesentlichen isolierter Form vorliegt und eine Sequenz von mindestens 10 aufeinanderfolgenden Aminosäuren umfaßt, die von dem Genom des Hepatitis-C-Virus (HCV) kodiert wird und eine antigene HCV-Determinante umfaßt, wobei HCV charakterisiert ist durch
(i)
einen positiven Strang des RNA-Genoms,
(ii)
wobei das Genom ein offenes Leseraster (ORF) umfaßt, welches ein Polyprotein kodiert, und
(iii)
wobei das Polyprotein eine Aminosäurensequenz umfaßt, die mindestens 40 % Homologie mit der 859 Aminosäuren umfassenden Sequenz der nach-stehenden wiedergegebenen Figur 14-1 bis 14-3 aufweist:
b)
immobilisierte Polypeptide, die nicht das gp 53 Protein von BVDV sind, zur Verwendung in einem Immunoassay zum Nachweis von Antikörpern gegen Hepatitis-C-Virus (HCV)
anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu ge-brauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die eine antigene Determinante umfassen, die durch einen Anti-HCV-Antikörper gebunden wird, welcher Immunoassay zum Nachweis eines Antikörpers gegen Hepatitis-C-Virus folgende Schritte umfaßt:
(b1)
Bereitstellung eines Polypeptids, umfassend eine antigene Determinante, an die der Anti-HCV-Antikörper bindet, wobei die antigene Determinante eine aufeinanderfolgende Aminosäurensequenz umfaßt, die von dem HCV-Genom kodiert wird, und wobei HCV folgendermaßen charakterisiert ist:
(i)
ein positiver Strang des RNA-Genoms,
(ii)
wobei das Genom ein offenes Leseraster (ORF) umfaßt, welches ein Polyprotein kodiert, und
(iii)
wobei das Polyprotein eine Aminosäurensequenz umfaßt, die mindestens 40 % Homologie mit der 859 Aminosäuren umfassenden Sequenz der vorstehend unter 1. a) wiedergegebenen Figur 14-1 bis 14-3 aufweist;
(b2)
Inkubation einer biologischen Probe mit dem Polypeptid unter Bedingungen, die die Ausbildung des Antigen-Antikörper-Komplexes erlauben, und
(b3)
Bestimmung, ob der das Polypeptid umfassende Anti-gen-Antikörper-Komplex ausgebildet wurde;
c)
rekombinante HCV-Polypeptide
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die durch Inkubation einer Wirtszelle unter Bedin-gungen hergestellt worden sind, die zur Expression der kodierenden Sequenz führen, wobei die Wirtszelle mit einem rekombinanten Vektor transformiert ist, der eine kodierende Sequenz enthält, die funktionell mit einer Kontrollsequenz verknüpft ist, und die kodierende Sequenz ein DNA-Polynukleotid ist, das ein Polypeptid kodiert, welches eine Sequenz von mindestens 10 aufeinanderfolgenden Aminosäuren umfaßt, die von dem Genom des Hepatitis-C-Virus (HCV) kodiert wird und eine HCV-Antigendeterminante umfaßt, wobei HCV folgendermaßen charakterisiert ist:
(i)
ein positiver Strang des RNA-Genoms,
(ii)
wobei das Genom ein offenes Leseraster (ORF) umfaßt, welches ein Polyprotein kodiert, und
(iii)
wobei das Polyprotein eine Aminosäurensequenz umfaßt, die mindestens 40 % Homologie mit der 859 Aminosäuren umfassenden Sequenz der unter 1. a) wiedergegebenen Figur 14-1 bis 14-3 aufweist;
den Klägerinnen darüber Rechnung zu legen, in wel-chem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Januar 1994 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe¬ran¬ten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer¬mengen, -zeiten und -preisen und Typen¬bezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Ab¬nehmer und Auftraggeber,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots¬men¬gen, -zeiten und -preisen und Typen¬be¬zeich¬nungen
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe¬trä¬gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver¬breitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem un-mittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. 1 a) bis c) bezeichneten Erzeugnisse nach ihrer Wahl zu vernichten oder an einen von den Klägerinnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben.
II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 16. Januar 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Widerklage wird abgewiesen.
IV.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. haben die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner 50 % und die Beklagte zu 1. allein weitere 50 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. werden den Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldnern auferlegt. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten zu 1. und zu 2. jeweils selbst.
V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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