2a O 135/00•Landgericht Düsseldorf, 2000-10-25, 2a O 135/00
Landgericht Düsseldorf, 2000-10-25, 2a O 135/00
2a O 135/00Tribunal Cantonal25 de out. de 2000
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 2a O 135/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-10-25
Aktenzeichen: 2a O 135/00
ECLI: ECLI:DE:LGD:2000:1025.2A.O135.00.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2a Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Produkt A, 50 ml, anzubieten und/oder zu verkaufen und/oder sonst in den Verkehr zu bringen, soweit die Kartonumverpackung vollständig entfernt worden ist.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,-~ DM ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.
der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang Hand-lungen gemäß der Ziffer I. 1 und Handlungen wie folgt begangen wurden: Anbringen eines silbernen Klebestreifens in der Form des Beseitigen, Ausschneiden, Auskratzen der auf der Kartonumverpackung angebrachten Kontrollnummer oder ganz oder teilweise Unkenntlichmachen durch als Anlage K 1 zu den Akten gereichten Musterstückes unter Angabe von Namen und Adressen der jeweiligen Lieferanten, Einkaufszahlungen und Einkaufsmengen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. beschriebenen Handlungen bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.400,-- DM vorläufig
vollstreckbar.
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