Landgericht Düsseldorf, 2005-03-17, 4 b O 66/03

4 b O 66/03Tribunal Cantonal17 de mar. de 2005

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Landgericht Düsseldorf — 4 b O 66/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-03-17

Aktenzeichen: 4 b O 66/03

ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0317.4B.O66.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4 b Zivilkammer

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zu-widerhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unter-lassen,

Grabsteine anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, die sich durch die Kombination folgender Gestaltungsmerkmale auszeichnen:

(1) Der Grabstein besteht

(a) aus einem im Wesentlichen flach-recht¬eck¬för-mi¬gen Sockel sowie

(b) einem auf dem Sockel aufstehenden, in seiner Grundform ebenfalls etwa flach-rechteck¬för¬mi-gen Korpus.

(2) Der Korpus

(a) ist in der Vorderansicht um einiges länger als hoch und

(b) hat in der Seitenansicht eine Stärke, die etwa der Sockelhöhe entspricht.

(3) In der linken Hälfte des Korpus befindet sich ein Bo-gen, der in der Vorderansicht parabelförmig verläuft, wobei die Parabel

(a) sich nach unten öffnet und

(b) an der Stelle ihrer größten Öffnungsweite deutlich weniger als die halbe Gesamtlänge des Korpus ausmacht.

(4) Der linke Ast des Bogens

(a) hat im Vergleich zum rechten Ast des Bogens mehr als die doppelte Länge und

(b) verläuft bis zum unteren Rand des Korpus.

(5) Zur Vorderseite hin

(a) verbreitert der Bogen den Korpus,

(b) ist der Sockel im Bereich des Bogens erweitert.

wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich:

  1. dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Um-fang er (der Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.12.1995 begangen hat, und zwar unter Anga-be

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lie-fermengen, -zeiten und -preisen sowie den Typenbe-zeichnungen, und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Typenbe-zeichnungen, und der Namen und Anschriften der ge-werblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Wer-beträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Klä-ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I.1. be-zeichneten, seit dem 25.12.1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 33.000,-- EUR vor-läufig vollstreckbar.

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