4 O 297/97•Landgericht Düsseldorf, 2005-06-23, 4 O 297/97
Landgericht Düsseldorf, 2005-06-23, 4 O 297/97
4 O 297/97Tribunal Cantonal23 de jun. de 2005
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 4 O 297/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-06-23
Aktenzeichen: 4 O 297/97
ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0623.4O297.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt,
- es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zu-widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederhol-ter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
a) Paneelelemente mit jeweils einer Vorder- und ei-ner Rückseite sowie mit zwei gegenüberliegenden Kanten, von denen die eine Kante eine Nut und die andere Kante eine Feder sowie eine zusätzli-che Nut aufweist, wobei die Feder gegenüber der Vorderseite des Paneelelementes nach hinten versetzt angeordnet und zum Zusammenwirken mit der Nut eines gleichartigen Paneelelementes dergestalt ausgebildet ist, dass die Feder auch bei unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der Nut eingesteckt bleibt, und wobei die zusätzliche Nut zwischen der Feder und der Rückseite des Pa-neelelementes sowie parallel zur Feder verläuft,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,
u n d / o d e r
b) Befestigungsklammern mit zwei entgegengesetz-ten Flügeln, deren einer sich in eine zusätzliche Nut eines Paneelelementes erstreckt und deren Abstand voneinander die herzustellende Breite der sichtbaren Fuge zwischen zwei benachbarten Paneelelementen bestimmt,
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern
für Wand- oder Deckenverkleidungen mit Paneel-elementen, die jeweils eine Vorder- und eine Rückseite sowie zwei gegenüberliegende Kanten aufweisen, wobei die eine Kante eine Nut und die andere Kante eine Feder sowie eine zusätzliche Nut aufweist, wobei ferner die Feder gegenüber der Vorderseite des Paneelelementes nach hinten versetzt angeordnet und zum Zusammenwirken mit der Nut eines gleichartigen Paneelelementes dergestalt ausgebildet ist, dass die Feder auch bei unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der Nut eingesteckt bleibt und die zusätzliche Nut zwi-schen der Feder und der Rückseite des Paneel-elementes und parallel zur Feder verläuft,
o h n e ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Befestigungsklammern nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Patents X für Wand- oder Decken-verkleidungen verwendet werden dürfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausges-tattet sind;
- der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordne-ten Verzeichnisses einschließlich einer Dokumentation sämtlicher Angebots-, Auftrags- und Auftragsbestäti-gungsschreiben, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpa-pieren darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.07.1997 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflage, Verbreitungszeit-raum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren auf-geschlüsselten Gestehungskosten und des erziel-ten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter I.1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
w o b e i den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einen von die-ser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegen-heit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzutei-len, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;
- die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter 1. bezeichneten Gegenstände zu vernichten oder nach ihrer Wahl an ei-nen von ihnen (den Beklagten) zu benennenden Treu-händer zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Be-klagten) Kosten herauszugeben.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 05. Juli 1997 be-gangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 15 % und die Beklagten zu 85 % zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 260.000,00 € und für die Beklag-ten gegen Sicherheitsleistung von 2.000,00 €.
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