8 O 93/05•Landgericht Düsseldorf, 2005-08-11, 8 O 93/05
Landgericht Düsseldorf, 2005-08-11, 8 O 93/05
8 O 93/05Tribunal Cantonal11 de ago. de 2005
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 8 O 93/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-08-11
Aktenzeichen: 8 O 93/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0811.8O93.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Lehmberg, Vorsitzender Richter der 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu Händen eines von dem Kläger zu beauftragenden Notars 80.651,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 11.02.2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe von notarieller Erklärungen des Klägers und seiner Ehefrau, Diana Böttcher, vor dem beauftragten Notar:
"Wir sind eingetragene Eigentümer des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Emden von Emden Blatt 13729 eingetragenen Wohungseigentums, bestehend aus einem 112/10.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Rechtssinnn, Gemarkung Emden, Flur 7, Flurstücke 36/21, 12/29, 12/92 und 36740 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Gebäude Gustav - Freytag - Straße 10, im 3. OG rechts, Nr. 38 des Aufteilungsplans.
Wir verpflichten uns hiermit, das vorbezeichnete Wohnungseigentumsrecht auf die Köllner & Co KG, vertreten durch ihren Geschäftsführer, zu übertragen, frei von der in Abteilung III des Wohnungsgrundbuchs eingetragenen Grundschuld der BADENIA Bausparkasse AG in Höhe von DM 148.000,00. Wir erteilen hierzu der Köllner & Co KG die unwiderufliche Vollmacht, in unserem Namen unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die auflassung zu erklären.
Wir erteilen unser Einverständnis mit einer Weisung der Köllner & Co KG an den unterzeichnenden Notar, den eingehenden Zahlungsbetrag zur Ablösung der in Abteilung III des Wohnungsgrundbuchs eingetragenen Grundschuld der BADENIA Bausparkasse AG zu verwenden.
Wir bewilligen die Eintragung der Köllner & Co KG als Eigentümerin unter der aufschiebenden Bedingung, dasss Zahlungseingang in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 10. 02.2005 auf dem Konto des unterzeichnenden Notars erfolgt und ein etwaig überschießender Betrag an uns auszukehren ist."
Es wird festgestellt, dass die Beklagten auch zu dem Ausgleich des weiteren Vermögensschadens verpflichtet sind, soweit die oben näher bezeichnete Wohnung betroffen ist und der Schaden mit dem Erwerb dieser Wohnung, ihren laufenden Unterhaltskosten und einer eventuell zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung zusammenhängt.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11% über dem aus dem Urteil vollstreckbaren Betrag vorläufig vollstreckbar.
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