Landgericht Düsseldorf, 2005-09-08, 4b O 287/04

4b O 287/04Tribunal Cantonal8 de set. de 2005

Abrir fonte

Texto completo

Landgericht Düsseldorf — 4b O 287/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-09-08

Aktenzeichen: 4b O 287/04

ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0908.4B.O287.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4 b. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - und einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin zu vollziehen ist, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

mit einem Körper, der so ausgebildet ist, dass er in die Bohrung eines chirurgischen Handstückes einführbar ist, und einer Einrasteinrichtung mit einem federnden Element, das mit dem Körper verbunden ist und eine Einrastklinken-Struktur aufweist, die so ausgebildet ist, dass sie mit einer Fläche des chirurgischen Handstückes innerhalb der Bohrung verriegelnd in Eingriff bringbar ist, wobei das federnde Element einen einseitig befestigten Arm umfasst und die Einrasteinrichtung weiterhin ein durch den Benutzer manipulierbares Freigabeteil aufweist, welches an dem einseitig befestigten Arm angebracht ist,

wobei die Vorrichtung ferner die Nabe eines chirurgischen Instrumentes aufweist und mit einem äußeren Element versehen ist, das mit dem Körper verbunden ist und sich von diesem zu einer Gewebe aufnehmenden Öffnung am distalen Ende des äußeren Elementes erstreckt, und die Vorrichtung ein inneres Element besitzt, welches an seinem distalen Ende ein chirurgisches Werkzeug zum Gewebeschneiden aufweist, wobei das innere Element innerhalb des äußeren Elementes angeordnet und gegenüber dem äußeren Element rotierbar ist, und mit einer Antriebswelle, die mit dem inneren Element zwecks Rotieren desselben verbunden ist;

  1. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 9.04.2000 begangen haben und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, Lieferzeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den unter 1. bezeichnete Vorrichtungen unmittelbar zugeordnet werden,

w o b e i

  • die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die zugehörigen Bestell-, Lieferscheine sowie Rechnungen vorzulegen haben;

  • den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr selbst durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 25.05.2004 begangenen Handlungen und der der T., Memphis, Tennessee, USA, durch die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 9.04.2000 bis 24.05.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 500.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird auf 500.000,-- EUR festgesetzt

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.