Landgericht Düsseldorf, 2005-12-01, 4b O 238/05

4b O 238/05Tribunal Cantonal1 de dez. de 2005

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Landgericht Düsseldorf — 4b O 238/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-12-01

Aktenzeichen: 4b O 238/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:1201.4B.O238.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € , ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

elektrische Schaltgeräte mit Isolierstoffgehäuse, insbesondere Niederspan-nungs-Leistungsschalter mit einer Vorrichtung zum Anschluss an die Anschlussfahne des Schaltgeräts, wobei das genannte Gehäuse an einer seiner Seitenwände zur Seite der genannten Seitenwand hin offene und nebeneinander angeordnete Taschen zur Aufnahme von Anschlussteilen aufweist, jede Tasche einer Anschlussfahne zugeordnet ist, die im Inneren dieser Tasche mit Spiel angeordnet ist, um das Einsetzen der genannten Anschlussteile entlang von an den Seitenwänden der Tasche ausgebildeten Führungsleisten zu ermöglichen, ohne das Gehäuse öffnen zu müssen, wobei die genannten Anschlussteile

• ein gegen die Anschlussfahne geführtes Metallteil,

• eine Klemmschraube sowie

• einen Isolierstoffträger zum Halten des genannten Metallteils in der einge-setzten Stellung in der genannten Tasche umfassen,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Anschlussfahne eine mit der Achse der Klemmschraube fluchtende Bohrung aufweist und der genannte Isolierstoffträger zwei Längsnuten aufweist, die sich in Einsetzrichtung an jeder der Seitenwände des genannten Isolierstoffträgers erstrecken und mit an den Seitenwänden der genannten Tasche ausgebildeten, zugeordneten Leisten zusammenwirken, wobei die genannte Tasche aufnimmt:

• eine Ausführung eines Anschlussteils mit einer Ausführung eines Isolierstoffträgers, der einem in Form einer die Anschlussfahne umschließenden Käfigklemme zum Anschluss eines Kabels ausgebildeten Metallteil zugeordnet ist, wobei die genannte Käfigklemme mit der genannten Klemmschraube versehen ist und fest mit dem Isolierstoffträger verbunden ist, so dass die Käfigklemme mittels des Isolierstoffträgers im eingesetzten Zustand in der Tasche in der Einsatz-Längsrichtung festgelegt wird,

und/oder

• eine Ausführung eines Anschlussteils mit einer Ausführung eines Isolierstoffträgers, der einem in Form einer Mutter zur Befestigung eines Kabelschuhs oder einer Anschlussschiene ausgebildeten Metallteil zugeordnet ist, wobei die genannte Klemmschraube durch die genannte Bohrung geführt ist und mit der genannten Mutter zusammenwirkt,

und/oder

• eine Ausführung eines Anschlussteils mit einer Ausführung eines Isolierstoffträgers, der einem in Form eines mit einer Gewindebohrung versehenen Stegs zur Herstellung eines rückseitigen Anschlusses ausgebildeten Metallteil zugeordnet ist, wobei die genannte Klemmschraube durch die genannte Bohrung geführt ist und mit der genannten Gewindebohrung zusammenwirkt,

wobei die Unterlassungsverpflichtung unabhängig davon gilt, ob das elektrische Schaltgerät zusammen mit dem/den Anschlussteil(en) oder ob das elektrische Schaltgerät und das/die Anschlussteil(e) gesondert angeboten oder in den Verkehr gebracht werden;

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses voll-ständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen, insbesondere in Form des Vertriebs von entspre-chenden Schaltgeräten (mit oder ohne Anschlussteilen) und von entsprechen-den Anschlussteilen, seit dem 18.07.1997 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Na-men und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesit-zer,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und An-schriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lie-ferscheine und Rechnungen vorzulegen hat;

die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 18.07.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-- €.

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