Landgericht Düsseldorf, 2006-07-21, 34 O 68/05

34 O 68/05Tribunal Cantonal21 de jul. de 2006

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Landgericht Düsseldorf — 34 O 68/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-07-21

Aktenzeichen: 34 O 68/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0721.34O68.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Beklagten, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr für die „MBST-KernspinResonanz Therapie„ zu werben:

  1. „Mit der MBST-KernspinResonanzTherapie werden gestörte Knorpelzellen durch hochspezifische pulsierende elektromagnetische Felder beeinflusst. Knorperzellen können so zur Regeneration, also zur Neubildung, angeregt werden.„,

  2. „Der Stoffwechsel im menschlichen Körper wird in jedem Gewebe durch elektrische und magnetische Felder gesteuert. In einem gesunden Organismus regulieren körpereigene Signale so auch die Regeneration. Ist jedoch ein Gewebe, wie beispielsweise der Knorpel geschädigt, ist diese Signalgebung häufig gestört. Eine Regeneration ist nur noch bedingt möglich. Die Auswirkungen, Gelenkbeschwerden wie Schmerz und Bewegungseinschränkung, sind bekannt.

Die MBST - Kernspin - Resonanz Therapie versucht nun, diese kranken körpereigenen Signale in die ursprünglichen gesunden Bahnen zu lenken, so dass der Stoffwechsel aktiviert und eine Regeneration der Knorpelzellen und somit des Knorpels in Gang gesetzt werden kann.„,

  1. „Indikationen

Schulter, Ellbogen, Hand, Finger

  • Arthrosen

  • Rheumatische Arthritis

  • Schulterbeschwerden

  • Sehnen- und Muselansatzbeschwerden

  • Tennisarm, Golferellbogen

  • Sehnenscheidentzündung

  • Kalkschulter, Werferschulter

Rücken und Wirbelsäule

  • Arthrosen

  • Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule

  • Wirbelgelenke und Bandscheibe

  • Hexenschuss

  • Ischiasbeschwerden

  • Muskelverspannungen

Hüfte

  • Arthrosen

  • Schleimbeitelreizungen am großen Rollhügel

  • schmerzhafte Sehnenansätze

  • Rheumatische Arthritis

Knie und Bänder

  • Arthrosen

  • Rheumatische Arthritis

  • Überlastungssyndrome

  • Kniescheibenveränderungen

  • Meniskus- und Bänderbeschwerden

Fuß- und Sprunggelenk

  • Arthrosen

  • Archillessehnenreizung

-Fersensporn- und Spreizfussbeschwerden

Osteoporose

Kiefer-Arthrose„,

und/oder für eines, mehrere oder alle der vorstehend genannten Anwendungsgebiete zu werben;

  1. „Zur Behandlung der Arthroseschmerzen gibt es viele Möglichkeiten, von schmerzstillenden Medikamenten über physikalische Therapien bis hin zu alternativen Verfahren. Die Ursache aber, der geschädigte Knorpel, galt bislang als nicht behandelbar -

was blieb, war die Operation.

Die neuartige MBST-KernspinResonanzTherapie bietet jetzt die Möglichkeit, die Regenerationsfähigkeit des geschädigten Knorpels anzuregen und die Funktionsfähigkeit des Gelenkes auf nicht operativem Weg zu steigern.„,

  1. „Mit Hilfe der MBST-KernspinResonanzTherapie kann Knorpelsubstanz wieder aufgebaut werden. Voraussetzung ist, dass der Aufbau begonnen werden kann. Die MBST-KernspinResonanzTherapie wird bei folgenden Erkrankungen eingesetzt:
  • Arhrotische Beschwerden im Schulter- und Ellenbogengelenk sowie in den Fuß- und Sprunggelenken Hand- und Fingergelenken

  • Arthrotische Beschwerden im Hüft- und Kniegelenk sowie in den Fuß- und Sprunggelenken

  • Beschwerden des Bandapparates und Sehenansatzbeschwerden (z.B. Tennisarm)

  • Meniskusbeschwerden

  • Arthrosen der Wirbelgelenke

  • Verschleißerkrankungen der Bandscheiben

  • Sportverletzungen„,

  1. „Resonanzeffekte sind durch eine starke Frequenzabhängigkeit charakterisiert, die bei Erreichen der Resonanzfrequenz zu einer „resonanten„ Energieübertragung zwischen elektromagnetischem Feld und System (in diesem Fall Zellstrukturen) führt.„

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- Euro, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 25.000,-- Euro.

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