4a O 455/05•Landgericht Düsseldorf, 2006-08-01, 4a O 455/05
Landgericht Düsseldorf, 2006-08-01, 4a O 455/05
4a O 455/05Tribunal Cantonal1 de ago. de 2006
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 4a O 455/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-08-01
Aktenzeichen: 4a O 455/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0801.4A.O455.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I.
Den Antragsgegnerinnen wird es bei Meidung eines vom Gericht für je-den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwi-derhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland untersagt, eine Fluidspeicher- und Ausgabevorrichtung für die Halbleiterherstellung mit:
einem Fluidspeicher- und Ausgabebehälter, der ein Innenvolumen be-stimmt zum Bereithalten eines unter Druck stehenden Fluides und einen Auslassanschluss besitzt, und einem in dem Innenvolumen des Behälters angebrachten und mit dem Anschluss in Verbindung stehenden Tel-lerventil, gekennzeichnet durch das Ventil, das so lange geschlossen bleibt, um das Ausgeben von Fluid aus dem Behälter durch den An-schluss zu verhindern, bis das Tellerventil ein unter subatmosphärischem Druck stehendes Gas von außerhalb des Behälters erhält, und auf den Erhalt des unter subatmosphärischem Druck stehenden Gases hin sich öffnet; und der subatmosphärische Gasdruck einen vorbestimmten Wert nicht überschreitet,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge-nannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
II.
Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens gesamt-schuldnerisch.
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