Landgericht Düsseldorf, 2006-09-25, 4 Qs 66/06

4 Qs 66/06Tribunal Cantonal25 de set. de 2006

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Landgericht Düsseldorf — 4 Qs 66/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-09-25

Aktenzeichen: 4 Qs 66/06

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0925.4QS66.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafkammer

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und danach zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 13.01.2006 - Az. 22 Cs 30 Js 8279/04 (125/05) - werden die der Betroffenen gemäß § 467a StPO aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 927,24 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die von der Betroffenen zu tragende Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Die Betroffene trägt die Hälfte der gerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens sowie die Hälfte ihrer in dem Beschwerdeverfahren angefallenen notwendigen Auslagen. Die andere Hälfte ihrer notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

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