Landgericht Düsseldorf, 2006-10-10, 4b O 500/05

4b O 500/05Tribunal Cantonal10 de out. de 2006

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Landgericht Düsseldorf — 4b O 500/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-10-10

Aktenzeichen: 4b O 500/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:1010.4B.O500.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

a) Klemmvorrichtungen zum Verbinden von einem ersten und einem zweiten verlängerten Element durch Festklemmen, wobei die Klemmvorrichtung besteht aus einer Welle, einem ersten, auf der Welle montierten Klemmteil, wobei der erste Klemmteil ein erstes und zweites Klemmteilstück aufweist, zwischen denen das erste verlängerte Element gleitend aufgenommen und durch Festklemmen in Eingriff gebracht werden kann, einer in der Welle befindlichen Öffnung, um das zweite verlängerte Element gleitend aufzunehmen, einem getrennten zweiten Klemmteil, der auf der Welle montiert ist und entlang dieser verschiebbar ist, um das zweite verlängerte Element zwischen dem ersten Klemmteil und dem zweiten Klemmteil festzuklemmen,

b) in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

c) bei denen ein Nockenverschlussmechanismus, der betriebsbereit mit der Welle verbunden ist, zwischen dem zweiten Klemm­teil und dem ersten Klemmteilstück des ersten Klemmteils eine Druckkraft ausübt, wodurch ein Klemmeingriff des ersten und zweiten verlängerten Elements bewirkt wird, und bei denen die Öffnung anliegend an das zweite Teilstück des ersten Klemmteils angeordnet ist, so dass das zweite verlängerte Element zwischen dem zweiten Teilstück des ersten Klemmteils und dem zweiten Teil festgeklemmt ist;

  1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er (der Beklagte) die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.10.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen und Artikelnummern sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen und Artikelnummern sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver­brei­tungsgebiet,

e) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können den unter 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

  1. die in seinem (des Beklagten) unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten des Beklagten herauszugeben;

  2. an die Klägerin 3.116,02 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2005 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin - über den unter I. 4. bereits zuerkannten Betrag hinaus - sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 25.10.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 250.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

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