14c O 189/06•Landgericht Düsseldorf, 2006-12-14, 14c O 189/06
Landgericht Düsseldorf, 2006-12-14, 14c O 189/06
14c O 189/06Tribunal Cantonal14 de dez. de 2006
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 14c O 189/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-14
Aktenzeichen: 14c O 189/06
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:1214.14C.O189.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14c Zivilkammer
Tenor
I.
Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- € für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten aufgegeben, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin MP3- und/oder MP4-Spieler mit folgenden Merkmalen
A) rechteckige, vertikal ausgerichtete Gehäuseform;
B) flacher Korpus;
C) abgerundete Ecken;
D) eine über die Mitte der Schmalseite verlaufende Naht;
E) eine glatte, einfarbig glänzende Frontfläche des Gehäuses;
F) metallische, glänzende Rückfläche des Gehäuses;
G) auf der Frontfläche ein am oberen Rand zentriert angeordnetes, rechteckiges Display;
H) darunter zentriert ein kreisrundes Steuerungselement aus konzentrischen Kreisen;
I) Schalter- und Buchsenelemente an den oberen und unteren Gehäuseschmalseiten;
wie nachstehend wiedergegeben
Abbildung eines Bildes
in die Europäische Union einzuführen und/oder innerhalb der Europäischen Union auszuliefern, soweit die Verfügungsbeklagte durch Maßnahmen der Grenzbeschlagnahme durch die deutschen Zollbehörden davon Kenntnis erlangt hat, dass in den von ihr beförderten Sendungen Produkte der streitgegenständlichen Art enthalten sind.
II.
Der darüber hinausgehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsklägerin zu ¼ und die Verfügungsbeklagte zu ¾.
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