4a O 443/05•Landgericht Düsseldorf, 2007-02-13, 4a O 443/05
Landgericht Düsseldorf, 2007-02-13, 4a O 443/05
4a O 443/05Tribunal Cantonal13 de fev. de 2007
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 4a O 443/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-02-13
Aktenzeichen: 4a O 443/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0213.4A.O443.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzuset-zenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, - ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf,
zu unterlassen,
a) ein Verfahren zum Programmieren einer Sicherheitssteuerung, das die Schritte aufweist:
-
Festlegen von logischen Verknüpfungen zwischen Eingangssignalen der Sicher-heitssteuerung, und
-
Zuordnen von Verknüpfungsprodukten zu Ausgangssignalen der Sicherheitssteuerung,
wobei das Festlegen der Verknüpfungen und das Zuordnen anhand vordefinierter funktionsspezifischer Programmmodule erfolgt, die aus einer Menge derartiger Programmmodule ausgewählt werden,
Dritten zur Anwendung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,
bei dem jedes ausgewählte Programmmodul eindeutig einer definierten Funktions-gruppe zugeordnet wird, wobei eine erste Funktionsgruppe Programmmodule enthält, die Eingangssignale der Sicherheitssteuerung aufnehmen und in Abhängigkeit davon erste Zwischengrößen bereitstellen, wobei eine zweite Funktionsgruppe Programmmodule enthält, die die ersten Zwischengrößen logisch miteinander verknüpfen und in Abhängigkeit davon zweite Zwischengrößen bereitstellen, wobei eine dritte Funktionsgruppe Programmmodule enthält, die die zweiten Zwischengrößen der Ausgangssignale der Sicherheitssteuerung zuordnen, und wobei jedes Programmmodul der ersten Funktionsgruppe eine definierte Signalquelle fehlersicher auswertet;
b) ein Computerprogramm zum Auswählen und Parametrieren vordefinierter funkti-onsspezifischer Programmmodule, mit deren Hilfe logische Verknüpfungen zwischen Eingangssignalen einer Sicherheitssteuerung festgelegt und Verknüpfungsprodukte zu Ausgangssignalen der Sicherheitssteuerung zugeordnet werden können, und das ein ausgewähltes Programmmodul eindeutig einer definierten Funktionsgruppe zuordnet, wobei eine erste Funktionsgruppe Programmmodule enthält, die Eingangssignale der Sicherheitssteuerung aufnehmen und in Abhängigkeit davon erste Zwischengrößen bereitstellen, wobei eine zweite Funktionsgruppe Programmmodule enthält, die die ersten Zwischengrößen logisch miteinander verknüpfen und in Abhängigkeit davon zweite Zwischengrößen bereitstellen, wobei eine dritte Funktionsgruppe Programmmodule enthält, die die zweiten Zwischengrößen der Ausgangssignale der Sicherheitssteuerung zuordnen, und wobei Programmmodule der ersten Funktionsgruppe dazu ausgebildet sind, eine definierte Signalquelle fehlersicher auszuwerten,
Dritten zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,
das bestimmt und geeignet ist, im Zusammenhang mit Vorrichtungen zum Programmieren einer Sicherheitssteuerung mit weiteren Mitteln zum Auswählen und Parametrieren einer Sicherheitssteuerung der vordefinierten funktionsspezifischen Programmmodule benutzt zu werden;
c) ein Computerprogramm mit Programmcodemitteln zur Durchführung des in Ziffer I.1.a) bezeichneten Verfahrens, Dritten zur Anwendung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, wenn das Computerprogramm auf einem Computer ausgeführt wird;
d) ein Computerprogramm mit einem Speichermedium herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, auf dem das in Ziffer I.1.c) bezeichnete Computerprogramm gespeichert ist;
e) Dritten Freischaltungen, insbesondere Freischaltcodes, zur Verfügung zu stellen, die es Dritten ermöglichen das unter Ziffer I.1.a) bezeichnete Verfahren anzuwenden und/oder die in Ziffer I.1.b) bezeichneten Vorrichtungen, in Ziffer I.1.c) bezeichneten Computerprogramme und/oder die in Ziffer I.1.d) bezeichneten Computerprogrammprodukte zu benutzen,
wobei sich das Verbot der Herstellung in Ziffer I.1.d) nur auf die Beklagte zu 1. be-zieht;
- der Klägerin
a) Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der in Ziffern I.1.b), d) und e) bezeichneten Gegenstände zu erteilen, durch schriftliche Angaben über
aa) Namen und Anschriften sämtlicher Lieferanten und die Stückzahl der bei jedem Lieferanten bestellten Gegenstände,
bb) die Stückzahl der von jedem Lieferanten erhaltenen Gegenstände,
cc) Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer und die Stückzahl der an jeden dieser Abnehmer ausgelieferten Gegenstände,
dd) Namen und Anschriften sämtlicher Auftraggeber, Hersteller und Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen) sowie die Stückzahlen der von diesen hergestellten und/oder bestellten und/oder ausgelieferten Gegenstände,
und unter Vorlage der entsprechenden Belege (Lieferscheine oder Rechnungen) in Kopie;
b) Rechnung zu legen
aa) über den Umfang, in dem die Beklagten die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlun-gen begangen haben, insbesondere über die erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach einzelnen Lieferungen und Angeboten, sowie jeweils mit Angabe
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des Zeitpunkts der Lieferung oder des Angebots
-
der Namen und Anschriften der Abnehmer oder Angebotsempfänger
-
der gelieferten Stückzahlen
-
des Stückpreises
-
ob die in Ziffern I.1.b), d) und e) bezeichneten Gegenstände Teil einer größeren Einheit waren und gegebenenfalls die mit dieser größeren Einheit erzielten Umsätze
-
ob die in Ziffern I.1.b), d) und e) bezeichneten Gegenstände in unterschiedlichen Modifikationen geliefert wurden
-
die zur Identifizierung der gelieferten Gegenstände notwendigen technischen Be-schreibungen und Typenbezeichnungen,
bb) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten der in Ziffern I.1.b), d) und e) bezeichneten Gegenstände unter Angabe der Tatsachen, die die Beurteilung ermöglichen, ob der jeweilige Kostenfaktor ausschließlich durch Gestehung und/oder Vertrieb der in Ziffern I.1.b), d) und e) bezeichneten Gegenstände verursacht wurde,
cc) den mit den in Ziffern I.1. bezeichneten Handlungen erzielten Gewinn,
dd) die hergestellten Mengen der in Ziffern I.1.b), d) und e) bezeichneten Gegens-tände mit jeweiligem Herstellungszeitpunkt und gegebenenfalls Chargen- oder Co-debezeichnung,
wobei
-
die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 16. März 2005 zu machen sind,
-
die Angaben zu b) aa) und b) dd) nur für die Zeit seit dem 19. Dezember 2003 zu machen sind,
-
die Angaben zu b. bb) und b) cc) nur für die Zeit seit dem 16. März 2005 zu machen sind;
-
den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und gewerblichen wie nicht-gewerblichen Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt-schaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;
- die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Gegenstände gemäß Ziffern I.1.b), d) und e) an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
II. Es wird festgestellt,
-
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit 16. März 2005 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;
-
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin für die unter Ziffer I.1.a), c), d) und e) bezeichneten, in der Zeit zwischen dem 19. Dezember 2003 und dem 16. März 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- Eur vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Sicherheit einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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