Landgericht Düsseldorf, 2007-04-17, 4b O 288/06

4b O 288/06Tribunal Cantonal17 de abr. de 2007

Abrir fonte

Texto completo

Landgericht Düsseldorf — 4b O 288/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-04-17

Aktenzeichen: 4b O 288/06

ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0417.4B.O288.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

lichtabstrahlende Halbleiterbauelemente mit einem Halbleiterkörper, der im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung aussendet, mit mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten elektrischen Anschluss, die mit dem Halbleiterkörper elektrisch leitend verbunden sind, und mit einem Lumineszenzkonversionselement, das mindestens einen Leuchtstoff aufweist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Halbleiterkörper eine Halbleiterschichtenfolge aufweist, die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenlängenbereiches aus dem ultravioletten, blauen und/oder grünen Spektralbereich auszusenden, das Lumineszenzkonversionselement eine aus dem ersten Wellenlängenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenlängenbereiches umwandelt und zumindest einen Teil der elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches hindurch lässt, derart, dass das Halbleiterbauelement Mischstrahlung, bestehend aus Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenlängenbereiches aussendet, und bei denen eine Weglänge der von dem Halbleiterkörper ausgesandten elektromagnetischen Strahlung des ersten Wellenlängenbereiches durch das Lumineszenzkonversionselement hindurch für alle Strahlungsrichtungen näherungsweise gleich groß ist

und das Lumineszenzkonversionselement mindestens einen anorganischen Leuchtstoff aus der Gruppe der Phosphore aufweist

und der anorganische Leuchtstoff in einer Epoxidharz-Matrix eingebettet ist;

  1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Dezember 2004 begangen haben,

und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den vorstehend zu Ziff. I. 1. bezeichneten Erzeugnissen ummittelbar zugeordnet werden,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An¬schriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit ver¬pflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder An¬gebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in ihrem ummittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziff. I. 1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichts¬vollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) heraus¬zugeben.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 4. Dezember 2004 begangenen Handlungen ent¬standen ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch haften für den durch die Handlungen der Beklagten zu 1) entstandenen Schaden.

IV.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin, die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) jeweils 1/3.

Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) tragen jeweils 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Eine weitergehende Kostenausgleichung findet nicht statt.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 667.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Forderung.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.