Landgericht Düsseldorf, 2007-06-13, 12 O 634/05

12 O 634/05Tribunal Cantonal13 de jun. de 2007

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Landgericht Düsseldorf — 12 O 634/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-06-13

Aktenzeichen: 12 O 634/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0613.12O634.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zvilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, insbesondere auf Geschäftspapieren wie z.B. dem eigenen Briefbogen,

die Bezeichnung „European Patent & XXXX“ und/oder „European Patent XXX“ zu verwenden, solange er nicht in die Liste der zugelassenen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eingetragen ist;

seine in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt an sich vorhandene „Vertretungsbefugnis“ vor dem Bundespatentgericht, dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Europäischen Patentamt, dem „EU-Amt für Gewerblichen Rechtsschutz“ sowie der Weltorganisation für geistiges Eigentum gesondert herauszustellen,

wenn dies geschieht wie in den Briefbögen der Anlage K 2:

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr damit zu werben, „Verletzungsprozesse“ zu führen, wenn dies geschieht durch pauschale Angabe des Tätigkeitsbereichs „Verletzungsprozesse“ in seiner Internetpräsenz unter der DomainXXX“, wie in der Anlage WK 1:

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 62,5/100 und dem Beklagten zu 37,5/100 auferlegt.

V.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,-- Euro und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

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