4b O 279/06•Landgericht Düsseldorf, 2007-07-31, 4b O 279/06
Landgericht Düsseldorf, 2007-07-31, 4b O 279/06
4b O 279/06Tribunal Cantonal31 de jul. de 2007
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 4b O 279/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-07-31
Aktenzeichen: 4b O 279/06
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0731.4B.O279.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer und im Falle der Beklagten zu 2) an ihrem jeweiligen Vorstand zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
a) Verfahren zur Erstellung einer Druckvorlage mittels eines zentralen Rechners, der über ein Datennetz mit Computern von Anwendern in Verbindung steht, wobei dem Anwender zur Minimierung der Datenmenge Darstellungselemente aus Dateien mit wesentlich geringen Datenmengen zur Verfügung stehen, die Pendants zu entsprechenden grafischen Daten eines hochauflösenden Programms des zentralen Rechners darstellen, letzterer die Informationen über eine vom Anwender gewünschte Darstellung über das Netz erhält, der Darstellung des Anwenders die Pendants des hochauflösenden Programms zuordnet und damit die Druckvorlage in hoher Auflösung erstellt,
in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden,
wobei der zentrale Rechner über das Datennetz dem Computer des Anwenders ein den Netzbedingungen angepasstes Anwendergrafikprogramm sowie einen Katalog mit Gestaltungselementen und möglichen Variationen, aus denen der Anwender seine gewünschte Darstellung kombinieren kann, zur Verfügung stellt, welche zur Erstellung einer Grafik in gewünschter Platzierung der Darstellungselemente sowie Größen-, Farb- oder Gestaltungsvariationen als Konzept einer gewünschten Druckvorlage durch den Anwender dienen, wobei die Informationen des Konzepts zur Reduzierung der Datenmenge durch Erfassung der gewünschten Darstellung als Parameterdatei dem zentralen Rechner übermittelt werden und dem zentralen Rechner zur Nachvollziehung des Konzepts des Anwenders in seinem Programm zur Erstellung der Druckvorlage in hoher Auflösung dienen, indem die Darstellungsmöglichkeiten des Anwenderprogramms im zentralen Rechner hinterlegt sind;
b) durch das Verfahren gemäß Antrag 1a) hergestellte Druckvorlagen
in der Bundesrepublik Deutschland zu gebrauchen oder zu diesem Zweck einzuführen oder zu besitzen;
c) Vorrichtungen zur Durchführung des Verfahrens nach a) mit einem zentralen Rechner, der über ein Datennetz mit Computern von Anwendern in Verbindung steht, wobei dem Anwender zur Minimierung der Datenmenge Darstellungselemente aus Dateien mit wesentlich geringeren Datenmengen zur Verfügung stehen, die Pendants zu entsprechenden grafischen Daten eines hochauflösenden Programms darstellen, mit dem der zentrale Rechner geladen ist, wobei der zentrale Rechner derart eingerichtet ist, dass er aus von Anwendern gewünschten Darstellungen durch Zuordnung der Pendants die gewünschte Druckvorlage in hoher Auflösung erstellen kann,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wobei der zentrale Rechner ein Mittel zur Übermittlung an die Computer der Anwender, ein den Netzbedingungen angepasstes Anwendergrafikprogramm sowie einen Katalog mit Gestaltungselementen und möglichen Variationen, aus denen der Anwender seine gewünschte Darstellung kombinieren kann, aufweist, wobei das Anwendergrafikprogramm die Erstellung einer Grafik in gewünschter Platzierung der Darstellungselemente sowie Größen-, Farb- oder Gestaltungsvariationen als Konzept einer gewünschten Druckvorlage durch den Anwender ermöglicht, wobei die Informationen des Konzepts zur Reduzierung der Datenmenge durch Erfassung der gewünschten Darstellung als Parameterdatei dem zentralen Rechner übermittelt werden und dem zentralen Rechner zur Nachvollziehung des Konzepts des Anwenders in seinem Programm zur Erstellung der Druckvorlage in hoher Auflösung dienen, indem die Darstellungsmöglichkeiten des Anwenderprogramms im zentralen Rechner hinterlegt sind;
- der Klägerin in einer geordneten Aufstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1a) bis 1c) bezeichneten Handlungen seit dem 21. April 2004 begangen haben, wobei die Angaben zu 2a) und 2b) nur hinsichtlich der in 1b) und 1c) bezeichneten Handlungen zu machen sind,
und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
c) im Falle der in 1b) und 1c) bezeichneten Handlungen: der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, bzw. im Falle der in a) bezeichneten Handlungen: der einzelnen hierdurch erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach Zeiten, Preisen, Bezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Kunden,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Bezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter 1) fallenden Gegenständen bzw. Verfahren unmittelbar zugerechnet werden,
wobei
-
hinsichtlich der Angaben zu 2b) und 2c) Einkaufs- und Verkaufsrechnungen in Kopie vorzulegen sind,
-
den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1a) – c) bezeichneten und seit dem 21. April 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I. 1b) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben.
IV. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 €.
VI. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.
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