Landgericht Düsseldorf, 2007-10-08, 37 O 75/07

37 O 75/07Tribunal Cantonal8 de out. de 2007

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Landgericht Düsseldorf — 37 O 75/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-10-08

Aktenzeichen: 37 O 75/07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:1008.37O75.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen

Tenor

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, gegenüber Dritten (insbesondere Kunden und Fachpersonal) in schriftlicher und mündlicher Form zu behaupten, dass die Nutzung von Fremd-Zubehör zu einem Verlust von Gewährleistungsrechten an den Insulinpumpen der Antragsgegnerin führen könne.

Der Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder gegen die Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Gegen die Antragsgegnerin zu 1.) zu verhängende Ordnungshaft wird gegen deren Geschäftsführer vollstreckt.

Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin zurück gewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

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