25 T 380/07•Landgericht Düsseldorf, 2008-01-11, 25 T 380/07
Landgericht Düsseldorf, 2008-01-11, 25 T 380/07
25 T 380/07Tribunal Cantonal11 de jan. de 2008
Regest
1. Da der Käufer als Leistungsempfänger nach dem Umsatzsteuergesetz alleiniger Steuerschuldner ist, stellt die im Kaufvertrag übernommene Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer keine übernommene Verpflichtung des Käufers nach § 20 Abs. 1 S. 1 KostO dar. 2. Als Geschäftswert für die Beurkundungsgebühr gemäß § 36 Abs. 2 KostO ist deshalb lediglich der Nettokaufpreis zu berücksichtigen.
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 25 T 380/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-01-11
Aktenzeichen: 25 T 380/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0111.25T380.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Normen: KostO § 20
Leitsätze
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Da der Käufer als Leistungsempfänger nach dem Umsatzsteuergesetz alleiniger Steuerschuldner ist, stellt die im Kaufvertrag übernommene Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer keine übernommene Verpflichtung des Käufers nach § 20 Abs. 1 S. 1 KostO dar.
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Als Geschäftswert für die Beurkundungsgebühr gemäß § 36 Abs. 2 KostO ist deshalb lediglich der Nettokaufpreis zu berücksichtigen.
Tenor
Auf den Antrag des Notars XXX auf Entscheidung gem. § 156 Abs. 6 KostO wird die Kostenrechnung Nr. XXX vom XXX zu Urkundenrollennummer XXX bestätigt.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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