Landgericht Düsseldorf, 2008-04-16, 12 O 335/07

12 O 335/07Tribunal Cantonal16 de abr. de 2008

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Landgericht Düsseldorf — 12 O 335/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-04-16

Aktenzeichen: 12 O 335/07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0416.12O335.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Vors. Richterin am LG von Gregory, Richter am LG Dr. Wirtz, Richter Büter

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungs-haft bis zu 6 Monaten, zu verhängen gegen den Vorstand der Beklagten, zu unterlassen,

die folgenden und/oder diesen inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf Kredi-te zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

„Objektbesichtigung zur internen Wertermittlung

  • Beleihungsauslauf bis € 300.000 einschl. Vorlasten

  • Innenbesichtigung 200,00 Euro

  • Außenbesichtigung 175,00 Euro

  • Beleihungsauslauf ab € 300.000 einschl.

Vorlasten (Gutachten) 350,00 Euro“

„Teilauszahlungsgebühr bei Baukreditauszahlungen

bzw. –abrufen unter € 5.000 10,00 Euro

je Vorgang“

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger gilt dies nur gegen Si-cherheitsleistung, und zwar bezüglich der Unterlassung in Höhe von 5.000,- und bezüglich der Kosten in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Be-klagte wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagte auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn diese nicht vorab Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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