4a O 261/07•Landgericht Düsseldorf, 2008-11-25, 4a O 261/07
Landgericht Düsseldorf, 2008-11-25, 4a O 261/07
4a O 261/07Tribunal Cantonal25 de nov. de 2008
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 4a O 261/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-11-25
Aktenzeichen: 4a O 261/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1125.4A.O261.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,
elektrische Heizvorrichtungen, insbesondere als elektrische Zusatzheizung für Kraftfahrzeuge, mit:
mehreren zu einem Heizblock zusammengesetzten Heizelementen, wobei der Heizblock in einem rechteckigen Rahmen gehalten ist, und
einer Steuervorrichtung zur Ansteuerung der Heizelemente, wobei die Steuervorrichtung mit dem in dem Rahmen gehaltenen Heiz-block eine bauliche Einheit bildet und auf einer Platine ange-ordnete Leistungstransistoren aufweist, die jeweils die den einzelnen Heizelementen zuzuführende Strommenge einstellen,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und/oder anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wenn
die Steuervorrichtung eine Stromschiene zur Stromzuführung von einem Anschlussbolzen zu den einzelnen Leistungstransistoren umfasst und
wobei die Platine der Steuervorrichtung nur einseitig mit Bauele-menten bestückt ist und senkrecht zur Rahmenebene angeordnet und im Wesentlichen mit der Länge des Seitenholms ausgebildet ist.
- Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der entsprechenden Belege (Rechnungen und Lieferscheine) unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote unter Einschluss der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und -gebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-stehungskosten sowie des erzielten Gewinns,
wobei die Angaben zu a) bis d) nur für die Zeit seit dem 30.11.2002 zu machen sind und
wobei die Angaben zu e) und die geforderten Belege nur für die Zeit seit dem 21.01.2006 zu machen und vorzulegen sind,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschrif-ten ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
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Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittel-baren Besitz oder ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend Ziffer 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
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der Klägerin für die zu Ziffer 1. bezeichneten und in der Zeit vom 30.11.2002 bis zum 20.01.2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
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der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr (der Klägerin) durch die zu Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 21.01.2006 began-genen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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