4a O 12/08•Landgericht Düsseldorf, 2008-12-18, 4a O 12/08
Landgericht Düsseldorf, 2008-12-18, 4a O 12/08
4a O 12/08Tribunal Cantonal18 de dez. de 2008
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 4a O 12/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-12-18
Aktenzeichen: 4a O 12/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1218.4A.O12.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte
Füllpegel-Messeinrichtungen mit nach dem magnetostriktiven Prinzip arbeitenden, mit einer Rechenvorrichtung gekoppelten, transsonaren Wegaufnehmern und mindestens einem Peilstab und mindestens einem Schwimmer, bei denen der oder die Schwimmer mit mindestens einem Magneten versehen ist/sind, wobei die Rechenvorrichtung dafür eingerichtet ist, gemessene Füllpegelwerte in Volumenwerte umzuformen, wobei der Peilstab von einem Beruhigungsrohr umgeben ist, welches zumindest eine Öffnung für den Durchtritt des Mediums aufweist, und zweiachsige Inklinometer zur Messung der Winkelstellung des Tanks, wobei die daraus resultierenden Werte einer Rechenvorrichtung zuführbar sind, und Referenzsignalgeber
in Deutschland vom 12. Februar 2006 bis zum 31. August 2008 an nicht zur Benutzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 298 25 189 U1 Berechtigte angeboten und/oder geliefert hat
zum Zweck der Herstellung einer Vorrichtung zur Bestimmung des Füllpegels und des Volumens eines Mediums in einem Tank eines Tankwagens, wobei der Tank mindestens einen Anschlussbereich zur Zuleitung und/oder Ableitung des Mediums aufweist, mit einer Fördereinrichtung zum Transport des Mediums zwischen einem Behälter und dem Tank, mit einer Leitungseinrichtung zwischen der Fördereinrichtung und dem Tank und mit einer Füllpegel-Messeinrichtung im Innern des Tanks zur Bestimmung der Position mindestens einer Grenzfläche des Mediums in dem Tank, wobei als Füllpegel-Messeinrichtung ein nach dem magnetostriktiven Prinzip arbeitender, mit einer Rechenvorrichtung gekoppelter, transsonarer Wegaufnehmer mit mindestens einem Peilstab, der an der Oberseite des Tanks befestigt ist, und mindestens einem Schwimmer vorgesehen ist, und der oder die Schwimmer mit mindestens einem Magneten versehen ist/sind, wobei die Rechenvorrichtung dafür eingerichtet ist, gemessene Füllpegelwerte in Volumenwerte umzuformen, wobei der Peilstab von einem Beruhigungsrohr umgeben ist, welches zumindest eine Öffnung für den Durchtritt des Mediums aufweist, wobei ein zweiachsiges Inklinometer zur Messung der Winkelstellung des Tanks vorgesehen ist, welches mit der Rechenvorrichtung verbunden ist, und wobei die Vorrichtung so eingerichtet ist, dass die Werte, die aus der Messung der Winkelstellung resultieren, der Rechenvorrichtung zur Korrektur der Messergebnisse hinsichtlich des Volumens zuführbar sind, und wobei ein Referenzsignalgeber vorgesehen ist, welcher an der Unterseite des Tanks an einer bezüglich des Tanks festen Position auf der Achse des Peilstabs angeordnet ist und welcher vom Peilstab frei durchdrungen wird,
und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind
a) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen nebst Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen-gen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet
d) sowie der erzielte Gewinn, unter Angabe der nach den einzel-nen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten,
wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsemp-fänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt-schaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete An-frage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. bezeichneten und vom 12. Februar 2006 bis zum 31. August 2008 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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