Landgericht Düsseldorf, 2009-08-25, 14c O 104/08

14c O 104/08Tribunal Cantonal25 de ago. de 2009

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Landgericht Düsseldorf — 14c O 104/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-08-25

Aktenzeichen: 14c O 104/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0825.14C.O104.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14c Zivilkammer

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die mit Wirkung zum 09. Dezember 2007 eingeführte Erhöhung der sogenannten Stornierungsentgelte für die endgültige Abbestellung eines oder mehrerer Verkehrstage einer Trasse durch Neugestaltung der Ziff. 3.3.5 des Modularen Trassenpreissystems 2001 (TPS 01) sowie der inhaltsgleichen Ziffer 6.2.3.5 der Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB 08) der Beklagten, wonach im Fall der Stornierung einer Trasse bis zum 30. Tag vor dem zu stornierenden Verkehrstag 25 % des Preises einer Trasse, nach dem 30. Tag vor dem zu stornierenden Verkehrstag und über 24 Stunden vor der Abfahrt 50 % des Preises einer Trasse als Stornierungsentgelt erhoben wird und unter 24 Stunden vor der Abfahrt der volle Trassenpreis zu entrichten ist, unbillig ist und auf das Rechtsverhältnis der Klägerin und der Beklagten gemäß dem Infrastrukturnutzungsvertrages vom 15./17.08.2001 keine Auswirkungen hat.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

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