21 S 80/08•Landgericht Düsseldorf, 2009-10-01, 21 S 80/08
Landgericht Düsseldorf, 2009-10-01, 21 S 80/08
21 S 80/08Tribunal Cantonal1 de out. de 2009
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 21 S 80/08 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-01
Aktenzeichen: 21 S 80/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:1001.21S80.08.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 21. Zivilkammer
Tenor
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 23. Januar 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf -AZ: 25 C 6063/06 -, soweit es die Zahlungsklage des Klägers und die Widerklage der Beklagten betrifft, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.126,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus einem Betrag von 54,63 € ab dem 5.4.2005, in Höhe von 30,75 € ab dem 5.5.2005, in Höhe von 30,75 € ab dem 4.6.2005, in Höhe von 106,25 € ab dem 5.7.2005, in Höhe von 151,00 € ab dem 4.8.2005, in Höhe von 37,75 € ab dem 4.9.2005, In Höhe von 151 ,00 € ab dem 4.11.2005, in Höhe von 212,50 € ab dem 5.4.2006 sowie in Höhe von 276,12 € ab dem 5.5.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten 2.064,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.6.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Parteien wie folgt:
Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten tragen die Beklagten als
Gesamtschuldner zu 100%.
Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 28% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 72%.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 30% und die Beklagten als
Gesamtschuldner zu 70%.
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