Landgericht Düsseldorf, 2009-10-05, 13 O 251/09

13 O 251/09Tribunal Cantonal5 de out. de 2009

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Landgericht Düsseldorf — 13 O 251/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-10-05

Aktenzeichen: 13 O 251/09

ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:1005.13O251.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

dem Kläger Einsicht bei der Geschäftsführung des Fonds in die Liste der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der C zu gewähren;

dem Kläger die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu ge-ben, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Aufwen-dungen.

II.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 € und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6391,-- € festgesetzt.

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