16 O 156/09•Landgericht Düsseldorf, 2010-03-10, 16 O 156/09
Landgericht Düsseldorf, 2010-03-10, 16 O 156/09
16 O 156/09Tribunal Cantonal10 de mar. de 2010
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 16 O 156/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-03-10
Aktenzeichen: 16 O 156/09
ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0310.16O156.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilkammer
Tenor
Es wird fest¬ge¬stellt, dass auf den Vor¬schlag des Ge¬richts im Be¬schluss vom 22.02.2010 durch An¬nah¬me der klä¬ge¬ri¬schen Par¬tei im Schrift¬satz vom 23.02.2010 und der be¬klag¬ten Par¬tei im Schrift¬satz vom 22.02.2010 folgen¬der
V e r g l e i c h
zu¬stan¬de ge¬kom¬men ist:
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Die Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag in Höhe von 16.335,15 €.
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Die Parteien sind sich darüber einig, dass sich der Mietzins für die Gaststätte vom 01.01.2010 bis zum 30.04.2010 wie folgt zusammensetzt:
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Kaltmiete für Gaststätte netto: 2.544,91 €
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Betriebskostenvorauszahlung Gaststätte: 699,20 €
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Umsatzsteuer: 616,38 €
Die Miete für die Wirtewohnung bleibt in voller Höhe geschuldet.
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Soweit Mängel der Mietsache vorliegen, die die Beklagte in diesen Rechtsstreit eingebracht hat, werden keine Minderungen vorgenommen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 34 % und die Beklagte zu 66 %. Die Kosten der Streithelferin trägt die Beklagte zu 66 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
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Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit den vorbezeichneten Regelungen sämtliche, in diesem Rechtsstreit streitigen wechselseitigen Forderungen, abgegolten sind, insbesondere auch etwaige Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen der Umsatzeinbußen.
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Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 24.606,14 € festgesetzt. Der Streitwert für den Vergleich wird auf 32.177,26 € (24.606,14 € + 4 x 1.892,78 €) festgesetzt.
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