Landgericht Düsseldorf, 2010-07-23, 38 O 19/10

38 O 19/10Tribunal Cantonal23 de jul. de 2010

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Landgericht Düsseldorf — 38 O 19/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-07-23

Aktenzeichen: 38 O 19/10

ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0723.38O19.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

  1. Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verurteilt, es zukünftig zu unterlassen,

  2. zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, über 18.500 Artikel im ständigen Angebot zu haben, wenn dies wie folgt geschieht:

(1) „Mit über 18.500 Artikel im ständigen Angebot, geben wir Ihnen die Möglichkeit das Richtige speziell für Ihre Augen zu finden!“ und/oder

(2) „Unser Onlineshop umfasst ständig über 18.500 Artikel für jeden Geschmack (…)“

und/oder

  1. zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, einer der marktführenden Online-Händler u.a. für Kontaktlinsen zu sein, insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht: „P ist (…) zugleich einer der marktführenden Online-Händler (…).“

und/oder

  1. zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, nur Original-Ware zu verkaufen, wenn dies wie folgt geschieht „Wir verkaufen nur 100% Originalware direkt vom Hersteller (…)“

und/oder

  1. eine Dauertiefpreisgarantie auszuloben, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass diese Dauertiefpreisgarantie für Kontaktlinsen nicht angeboten wird, wenn dies wie folgt geschieht:

(1) Ausschnitt aus der Internetseite des Beklagten:

Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden

und/oder

(2) Ausschnitt aus der Internetseite des Beklagten:

Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden

und/oder

a. einen 10% Rabatt auszuloben, wenn die Lieferung länger dauert, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass diese Liefergarantie für Kontaktlinsen nicht angeboten wird, wenn dies wie folgt geschieht:

(1) Ausschnitt aus der Internetseite des Beklagten:

Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden

f. gegenüber Verbrauchern die Ausübung des Widerrufsrechts durch

unfreie Rücksendung der Waren zu verweigern, indem unfrei

übermittelte Pakete, die von Verbrauchern zum Zwecke der Ausübung

des Widerrufsrechts an die Antragsgegnerin geschickt wurden,

postalisch nicht abgenommen werden, sofern nicht der Warenwert der

vorangegangen zugehörigen Bestellung lediglich bis zu 40,00 EUR

beträgt.

  1. Der Beklagte wird verurteilt, die Kläger von außergerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte D in Höhe von 2.280,70 Euro freizustellen.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, die Kosten für einen Testkauf nebst Rücksendung in Höhe von 66,80 Euro zu erstatten.

  3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vor dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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