4b O 148/09•Landgericht Düsseldorf, 2010-08-31, 4b O 148/09
Landgericht Düsseldorf, 2010-08-31, 4b O 148/09
4b O 148/09Tribunal Cantonal31 de ago. de 2010
Texto completo
Landgericht Düsseldorf — 4b O 148/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-08-31
Aktenzeichen: 4b O 148/09
ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0831.4B.O148.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
- es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an deren jeweiligem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Kartuschenkolben aus einem gegenüber dem Kartuscheninhalt empfindlichen Material mit einer Abdeckscheibe aus einem gegenüber dem Kartuscheninhalt unempfindlichen Material, die auf der Kolbenoberfläche angeordnet ist und eine der Querschnittsform der Kolbenoberfläche angepasste Struktur aufweist, wobei der der Wand der Kartusche zugewandte Bereich der Kolbenoberseite im Querschnitt als V-förmige Ringnut ausgebildet ist, die an ihrem Rand eine Dichtlippe bildet,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannte Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen der Außendurchmesser der Abdeckscheibe kleiner ist als der Durchmesser des die Dichtlippe bildenden Rands des Kolbens, der Rand der Abdeckscheibe abdichtend mit der Kolbenoberfläche verbunden ist und die Abdeckscheibe mit ihrem freien Ende zum Nutengrund hin abgewinkelt ist;
- der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. September 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die Beklagten der Klägerin die Rechnungen zu den Lieferungen in Kopie vorzulegen haben,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Beklagten zu 2) und 3) alle Angaben und die Beklagte zu 1) die Angaben zu lit. e) nur für die Zeit seit dem 2. Februar 2002 zu machen haben,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
-
die unter Ziffer I.1. beschriebenen, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP A in Deutschland erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmer für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
-
die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten zu 1) an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.
II. Es wird festgestellt,
-
dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin für die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 2. September 2001 bis zum 1. Februar 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
-
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 2. Februar 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 4.514,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2009 zu zahlen.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) durch Herstellen, Anbieten und Inverkehrbringen von
Kartuschenkolben aus einem gegenüber dem Kartuscheninhalt empfindlichen Material mit einer Abdeckscheibe aus einem gegenüber dem Kartuscheninhalt unempfindlichen Material, die auf der Kolbenoberfläche angeordnet ist und eine der Querschnittsform der Kolbenoberfläche angepasste Struktur aufweist, wobei der der Wand der Kartusche zugewandte Bereich der Kolbenoberseite im Querschnitt als V-förmige Ringnut ausgebildet ist, die an ihrem Rand eine Dichtlippe bildet, und bei denen der Außendurchmesser der Abdeckscheibe kleiner ist als der Durchmesser des die Dichtlippe bildenden Rands des Kolbens, der Rand der Abdeckscheibe abdichtend mit der Kolbenoberfläche verbunden ist und die Abdeckscheibe mit ihrem freien Ende zum Nutengrund hin abgewinkelt ist,
den deutschen Teil des europäischen Patents EP A der Klägerin verletzt hat.
V. Die Widerklage wird abgewiesen.
VI. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
VII. Das Urteil ist vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR.
VIII. Der Streitwert wird auf 252.257,00 EUR festgesetzt; davon entfallen 250.000,00 EUR auf die Klage und 2.257,00 EUR auf die Widerklage.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.